|
Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 sind Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht eingetreten.
Danach gilt insbesondere folgendes:
Die Höchstgrenze für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden oder Sachzuwendungen für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke werden einheitlich auf 20% des Gesamtsbetrags der Einkünfte oder 4%o der Summe aus Umsätzen und Löhnen und Gehältern angehoben. Die Bestimmung zur Verteilung von Großspenden auf mehrere Jahre ist entfallen. Spenden oberhalb der Höchstgrenzen oder Spenden, die sich steuerlich nicht auswirken, können zeitlich unbegrenzt in andere Jahre vorgetragen werden; eine Rücktragsmöglichkeit ist entfallen (§ 10b Abs.1. EStG n.F.). Für die Körperschaft- und Gewerbesteuer gelten entsprechende Regelungen. |
|